Der Widerrufsbutton: Was Websites mit Online-Verträgen seit Juni 2026 brauchen

Symbol einer Schaltfläche mit Rückpfeil und dem Wort Widerruf

Mein Website-Check prüft seit Oktober 2026 eine Schaltfläche, die vor einem halben Jahr noch auf keiner Website stehen musste. Sie heißt „Vertrag widerrufen“, und seit dem 19. Juni 2026 schreibt das Gesetz sie vor. Gemeint sind nicht nur Onlineshops. Betroffen ist jede Website, über die Privatkunden einen Vertrag schließen, den sie widerrufen können.

Im Folgenden zeige ich Ihnen, wen die Pflicht trifft, was die Funktion können muss, wo die Rechtslage noch offen ist und wie Sie Ihre eigene Seite in fünf Minuten prüfen. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht. Ich bin Webdesigner, kein Anwalt, und an einigen Stellen sind sich auch die Anwälte noch nicht einig.

Woher die Pflicht kommt

Die Regel stammt aus Brüssel. Die EU hat die Verbraucherrechte-Richtlinie 2023 um eine Widerrufsfunktion ergänzt (Richtlinie (EU) 2023/2673). Deutschland hat das im Februar 2026 umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der neue § 356a BGB gilt seit dem 19. Juni 2026. Eine Schonfrist für bestehende Websites habe ich im Gesetz nicht gefunden.

Die Idee dahinter ist einfach. Ein Vertrag soll sich online so leicht widerrufen lassen, wie er online geschlossen wurde. Bisher reichte eine Widerrufsbelehrung mit Anschrift und E-Mail-Adresse. Jetzt braucht es eine eigene Widerrufsfunktion auf der Website.

Wen es trifft

Das Gesetz spricht von „Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden“. Das heißt: Sie und Ihr Kunde schließen einen Vertrag, ohne sich gegenüberzustehen, und der Kunde tut das auf Ihrer Website oder in Ihrer App. Außerdem muss der Kunde Verbraucher sein, also als Privatperson kaufen oder buchen.

Typische Fälle:

  • Onlineshops, auch kleine mit wenigen Produkten
  • Anmeldungen auf der Website, die einen Vertrag auslösen, etwa für Unterricht oder eine Mitgliedschaft
  • Abos und Buchungen, die der Kunde direkt auf der Website abschließt

Nach dem Wortlaut nicht betroffen sind Kontaktformulare und Terminanfragen, solange darüber noch kein Vertrag zustande kommt. Bei Terminbuchungen kommt es nach dem Leitfaden des Zentralverbands des Deutschen Handwerks darauf an, ob die wesentlichen Inhalte des Vertrags, etwa Preis und Leistung, schon hinreichend feststehen. Ist das nicht der Fall, ist die Buchung erst die Anbahnung eines Vertrags, und die Pflicht greift nicht. Ebenfalls nicht betroffen sind Verträge mit Geschäftskunden.

Ein Grenzfall: Verträge ohne Widerrufsrecht

Wer ein Ferienhaus für einen festen Zeitraum vermietet oder Karten für eine Veranstaltung an einem bestimmten Tag verkauft, muss in der Regel kein Widerrufsrecht einräumen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ob dann trotzdem eine Schaltfläche nötig ist, sagt § 356a nicht ausdrücklich. Die Gesetzesbegründung spricht von Verträgen, „für die in der Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht vorgesehen ist“. Das deutet darauf hin, dass die Funktion nur dort nötig ist, wo ein Widerrufsrecht besteht. Der Leitfaden des Handwerksverbands sieht es genauso und macht eine wichtige Einschränkung: Greift für Ihr ganzes Angebot eine Ausnahme, brauchen Sie keine Funktion. Bieten Sie gemischt an, also manches mit und manches ohne Widerrufsrecht, brauchen Sie sie. Ein Urteil dazu kenne ich nicht. Wenn Ihr Fall hier liegt, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder Ihrer IHK, bevor Sie etwas einbauen oder weglassen.

Was die Funktion können muss

§ 356a BGB beschreibt einen Ablauf in vier Schritten. Ich gebe ihn hier in einfachen Worten wieder. Das Gesetz spricht dabei von Funktionen, nicht von Knöpfen. Ob Sie eine Schaltfläche oder einen Link verwenden, ist Ihre Wahl, nach dem Leitfaden des Handwerksverbands ist beides zulässig.

  1. Die Widerrufsfunktion. Sie ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet oder mit einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung. Während der ganzen Widerrufsfrist ist sie ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich. Weil Sie selten wissen, bei welchem Kunden die Frist noch läuft, zeigen Sie sie in der Praxis dauerhaft an.
  2. Die Angaben. Der Kunde nennt seinen Namen, Angaben, an denen Sie den Vertrag erkennen, etwa die Bestellnummer, und wie er die Bestätigung bekommen möchte, in der Praxis meist per E-Mail. Ist er bereits angemeldet, etwa in seinem Kundenkonto, muss er die Angaben nur noch bestätigen können und darf sie nicht erneut eintippen müssen.
  3. Die Bestätigung. Danach folgt eine Bestätigungsfunktion mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden. Erst sie schickt den Widerruf ab.
  4. Die Eingangsbestätigung. Der Kunde bekommt sie unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, in der Praxis per E-Mail. Darin stehen der Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Schaubild: Ein Widerruf über die Website in vier Schritten, vom Link Vertrag widerrufen über die Angaben und die Schaltfläche Widerruf bestätigen bis zur Eingangsbestätigung per E-Mail
Der Ablauf in vier Schritten. Ob Schaltfläche oder Link, entscheiden Sie selbst.

Der letzte Absatz des Paragrafen ist für Sie als Anbieter wichtig. Der Widerruf gilt als rechtzeitig, wenn der Kunde ihn vor Ablauf der Frist über die Funktion abgeschickt hat. Wann er bei Ihnen ankommt und wann Sie ihn lesen, spielt keine Rolle.

Eine Widerrufsbelehrung ist keine Widerrufsfunktion. Ein Menüpunkt „Widerrufsbelehrung“ führt zwar zum richtigen Thema, erfüllt die Pflicht aber nicht.

Wo die Schaltfläche hingehört

Das Gesetz verlangt „hervorgehoben platziert“. Was damit gemeint ist, steht in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 21/1856, S. 37 f.). Die Funktion soll von jeder Unterseite aus direkt erreichbar sein, ein Link auf die Seite mit dem Formular genügt dafür. Steht sie in der Fußzeile, muss sie sich durch Farbe, Kontrast und Platzierung deutlich von AGB, Impressum und Ähnlichem abheben. Hinter einer Anmeldung darf sie nur liegen, wenn sich auch der Vertrag nur mit Kundenkonto schließen ließ.

An der Fußzeile ist bereits ein Shop gescheitert. Die IT-Recht-Kanzlei berichtet am 19. Oktober 2026 von einer Abmahnung des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen einen Onlinehändler. Dort stand „Vertrag widerrufen“ als grauer Link in der Fußzeile unter „Rechtliches“, eingereiht zwischen die übrigen rechtlichen Links wie Impressum und AGB. Die Funktion war also da. Beanstandet wurde, dass sie dort untergeht. Ein Urteil ist das nicht, und auch die Kanzlei hält die Fußzeile nicht grundsätzlich für ausgeschlossen.

Meine Empfehlung lautet deshalb: Stellen Sie die Schaltfläche dorthin, wo Kunden nach ihrem Vertrag suchen, etwa ins Hauptmenü oder neben „Mein Konto“, und heben Sie sie optisch ab. Ein zusätzlicher Link in der Fußzeile schadet nicht. Allein dort würde ich sie nicht lassen.

Ein Urteil zu § 356a BGB habe ich bis zum 21. Oktober 2026 nicht gefunden. Das kann sich schnell ändern.

Was passiert, wenn sie fehlt

Diskutiert werden vor allem zwei Folgen.

Die erste ist die Abmahnung. Mitbewerber und Verbände können einen Verstoß abmahnen. Belegt sind bisher einzelne Fälle, keine Abmahnwelle.

Die zweite ist eine längere Widerrufsfrist. Seit dem 19. Juni gehört in die Widerrufsbelehrung auch der Hinweis, dass es die Widerrufsfunktion gibt und wo sie steht (Art. 246a § 1 EGBGB). Fehlt diese Information, beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Fristbeginn, bei Waren etwa nach deren Erhalt. Ob schon die fehlende Funktion allein die Frist verlängert, wenn die Belehrung stimmt, ist nicht geklärt.

Ein Bußgeld sieht das Gesetz ebenfalls vor, allerdings nur für weitverbreitete Verstöße, die Behörden mehrerer EU-Staaten gemeinsam verfolgen. Für einen kleinen Betrieb in Mittelhessen halte ich das für kein realistisches Szenario.

So prüfen Sie Ihre Website in fünf Minuten

  1. Schließen Privatkunden auf Ihrer Website Verträge, für die ein Widerrufsrecht gilt? Trifft das auf keinen einzigen Vertrag zu, sind Sie wahrscheinlich nicht betroffen. Gilt es auch nur für einen Teil Ihres Angebots, brauchen Sie die Funktion.
  2. Öffnen Sie Ihre Startseite auf dem Handy. Finden Sie „Vertrag widerrufen“, ohne zu suchen?
  3. Tippen Sie darauf. Kommen Sie ohne Anmeldung zum Formular? Und finden Sie die Schaltfläche auch auf einer Unterseite, etwa auf einer Produktseite?
  4. Lautet die zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“?
  5. Schicken Sie zu einer Testbestellung einen Testwiderruf ab. Kommt die Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit per E-Mail an?
  6. Steht in Ihrer Widerrufsbelehrung, dass es die Funktion gibt und wo sie zu finden ist?

Mein kostenloser Website-Check übernimmt einen Teil davon. Erkennt er einen Onlineshop, sucht er auf der Startseite nach der Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Platzierung und Ablauf prüft er nicht, das bleibt Handarbeit.

Wie das in der Praxis aussieht

Auf einer WooCommerce-Website, die ich betreue, steht „Vertrag widerrufen“ im Hauptmenü. Der Link führt auf eine eigene Seite mit einem Formular. Dort tragen Kunden die Bestellnummer, ihre E-Mail-Adresse und ihren Namen ein. Darunter steht die Schaltfläche „Widerruf bestätigen“.

Bei Websites ohne Shop, etwa mit einem eigenen Anmeldeformular, lässt sich die Funktion als eigenes Formular bauen. Das Wichtigste daran ist die automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Datum und Uhrzeit.

Wenn Sie unsicher sind

Wenn Ihre Website Verträge mit Privatkunden schließt und Sie die Schaltfläche nicht finden, sprechen Sie mich an. Ich sehe mir an, wo auf Ihrer Website Verträge zustande kommen, und baue die Funktion ein, wo sie fehlt. Ob Sie rechtlich betroffen sind, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Anwalt oder Ihrer IHK. Die IHKs Stuttgart und Ulm haben dazu ausführliche Fragen und Antworten veröffentlicht.

Das Erstgespräch ist kostenlos. Hier können Sie einen Termin aussuchen. Oder Sie prüfen Ihre Website zuerst selbst mit dem Website-Check.

Quellen

Stand: 21. Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen